"Es kann der Beste nicht in Frieden leben, wenn es dem lieben Nachbarn nicht gefällt..." Davon kann manch' einer ein Lied singen. Ein beliebtes Thema hierbei ist der Zaun, den der Nachbar an der gemeinsamen Grenze errichtet hat. Wen einem dieser Zaun zu groß erscheint, und der Nachbar nicht für gute Worte und nicht für gute Nachbarschaft zur Verkleinerung bereit ist, hilft unter Umständen der Gang zum Amt. Denn nicht nur aus - zivilrechtlicher - nachbarschaftlicher Rücksicht, auch aus öffentlichrechtlicher Pflicht kann der Nachbar verpflichtet sein, seinen Zaun im Zaum zu halten.
Die Landesbauordnungen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen sehen vor, dass vor Gebäuden und bestimmten anderen Bauten Abstandsflächen eingehalten werden müssen. Abstandsfläche bedeutet, dass zwischen Bauwerk und Grundstücksgrenze ein freier Raum vorhanden sein muss. Im Ergebnis können solche Bauten also nicht direkt auf die Grenze gesetzt werden, und besonders dicht daran dürfen sie auch nicht stehen. Wie dicht, hängt auch von der Höhe ab, aber weniger als 3 Meter ist nur unter besonderen weiteren Bedingungen zulässig.
Wann müssen Abstandsflächen nun eingehalten werden? Die Bauordnungen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen besagen, wenn von den Bauten (z.B. dem Zaun) "Wirkungen wie von Gebäuden" ausgehen. Das sei "insbesondere" dann der Fall, wenn sie länger als 5 Meter und höher als 2 Meter seien. Wegen des Wortes "und" müssen in der Regel beide Maße überschritten werden.
Aber auch wenn ein Maß nicht ganz erreicht wird, dafür aber das andere wesentlich größer ist (etwa ein 1,5 Meter hoher, aber 20 Meter langer Zaun), kann eine Wirkung "wie von einem Gebäude" ausgehen. Das haben sowohl das schleswig-holsteinische als auch niedersächsische Oberverwaltungsgerichte so entschieden.
Zu beachten ist auch noch, dass eine "Wirkung wie von Gebäuden" trotz der Ausmaße eines Zaunes nicht so schnell ausgeht, wenn der Zaun nicht blickdicht ist, sondern aus weiten Maschen besteht. Er darf daher größer sein. Ein Jägerzaun steht hier quasi in der Mitte, und ein undurchsichtiger Holz-Lamellenzaun darf die genannten Maße nur relativ wenig überschreiten.
Als Faustregel gilt: je mehr der Zaun von den Maßen 2 Meter Höhe oder 5 Meter Länge abweicht, desto eher verstößt er gegen die Landesbauordnung. Und zwar weiter umso eher, je mehr er die Sicht versperrt.
Wenn Sie Verhandlungen mit Ihrem Nachbarn führen möchten oder Hinweise oder Vertretung beim Umgang mit der zuständigen Behörde wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.







