Felix Richter Rechtsanwalt Rechtsanwalt Felix Richter

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Vergütung

Mediation:

Für Mediation biete ich zwei Vergütungsmodelle an: eine Pauschale, oder einen Stundensatz.

Die Pauschale geht so: Sie bieten nach einer Schilderung Ihres Falles eine Pauschale an, die Ihnen die Bearbeitung wert ist (bedenken Sie dabei, dass die anderen Beteiligten in der Regel einen Anteil tragen, Sie die Pauschale also wahrscheinlich mit den anderen Beteiligten teilen werden). Ich entscheide dann, ob ich den Fall zu dieser Pauschale übernehmen möchte. So wissen Sie von Anfang an, was die Mediation Sie maximal kosten wird.

Mein Stundensatz als Mediator beträgt € 142,80 (brutto; netto € 120,00); für eine Co-Mediation (Mediation mit zwei Mediatoren) berechnen wir insgesamt € 238,00 (brutto; netto € 200,00) pro Stunde. In der Regel werden die Kosten der Mediation zwischen den Konfliktparteien aufgeteilt. Wenn sich die Parteien darüber einigen, ist auch eine andere Verteilung möglich. Ein erstes Beratungs- oder Anbahnungsgespräch für eine Mediation ist kostenlos.

Anwaltliche Beratung und Vertretung:

Anwaltliche Beratung ist teurer. Das liegt insbesondere am Haftungsrisiko und der Notwendigkeit viel umfangreicherer Büroausstattung für die anwaltliche Tätigkeit.
Ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch von bis zu einer Stunde Dauer wird nicht mehr als rund € 200,-- kosten. Für umfangreichere Beratung sollten Sie eine Honorarvereinbarung abschließen. Sobald ich für Sie als Rechtsanwalt eine speziellere Aufgabe erledigen oder gegenüber Dritten auftreten oder einen Prozess für Sie führen soll, gelten gesetzlich festgelegte Gebühren oder alternativ eine Honorarvereinbarung. Mein üblicher Stundensatz beträgt € 238,00 (brutto; netto € 200,00). Ich biete auf Anfrage auch alternative Vergütungsmodelle an und bin - als mein Beitrag zur Rechtspflege neben meiner ehrenamtlichen ÖRA-Tätigkeit - auch bereit, einige Mandate auf Basis von Prozesskostenhilfe zu führen.

Im Folgenden finden Sie einen Versuch, die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu erläutern und sie transparenter zu machen.

Bei der anwaltlichen Tätigkeit ist zunächst zwischen der reinen Beratung und allen sonstigen Tätigkeiten zu unterscheiden. Bei der Beratung schildert der Mandant die Umstände seines Falles und übergibt gegebenenfalls auch Unterlagen etc. Der Rechtsanwalt erteilt dann mündlich oder schriftlich seinen Rat, indem er dem Mandanten die Rechtslage und seine Handlungsmöglichkeiten darstellt. Was darüber hinausgeht, beispielsweise das Auftreten gegenüber außenstehenden Dritten, etwa dem "Gegner", oder die konkrete Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, ist keine reine Beratung mehr.

Der Bereich außergerichtlicher Beratung ist seit dem 01.07.2006 nicht mehr vollständig durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für die reine Beratung sollten Sie daher bei Beginn Ihrer Konsultation eines Rechtsanwalts das Honorar mit ihm besprechen. Treffen Sie keine Vereinbarung, darf der Rechtsanwalt - auch schon für eine Erstberatung, also schon für ein erstes Gespräch über die allgemeine Rechtslage - die sogenannte übliche Taxe verlangen. Ist der Mandant ein Verbraucher (vgl. § 13 BGB), darf diese Vergütung für die gesamte außergerichtliche Beratung nicht mehr als rund € 320,-- (Maximalwert aus max. € 250,00 Beratungsgebühr plus ggf. Telekommunikationspauschale € 20,00 jeweils zuzüglich Umsatzsteuer), und für ein erstes Beratungsgespräch nicht mehr als € 249,90 (Maximalwert aus max. € 190,00 Beratungsgebühr plus ggf. Telekommunikationspauschale € 20,00 jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) betragen. Ist der Mandant kein Verbraucher, darf die Beratungsgebühr allerdings höher ausfallen. Sie ist dann in der Regel abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Eine gefestigte Rechtsprechung zur konkreten Höhe ist noch abzuwarten, aber es wird erwartet, dass ein Stundensatz von netto € 182,00 die angemessene Vergütung darstellen wird, weil dies der statistisch ermittelte durchschnittliche übliche Stundensatz von Rechtsanwälten ist (Stand: Mitte 2009; Quelle: Soldan Institut für Anwaltsmanagement).

Als Verbraucher werden Sie für das erste mündliche Beratungsgespräch also keinesfalls mehr als € 249,90 bezahlen müssen. In der Regel wird diese Grenze nicht ausgeschöpft. Auch für gewerbliche Ratsuchende wird das erste Beratungsgespräch, wenn es nicht mehr als eine gute Stunde dauert, etwa diesen Betrag kosten. Für weitere Beratung gelten dann die obigen Ausführungen.

Was über die Beratung hinausgeht, kann ebenfalls von einer Honorarvereinbarung abgedeckt sein. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, werden diese weiteren Tätigkeiten in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet. Diese Vergütung setzt sich hauptsächlich aus zwei "Stellschrauben" zusammen, nämlich dem Wert des Streitgegenstandes zum einen, und dem Aufwand und den durchlaufenen Verfahrensabschnitten zum anderen. Für jeweils bestimmte angefangene Verfahrensabschnitte (insbesondere die außergerichtliche Vertretung, die Einreichung eines ersten gerichtlichen Schriftsatzes, die Wahrnehmung des ersten gerichtlichen Termins) wird eine bestimmte Gebühr fällig. Diese ist ein Multiplikator, der in der Regel eine Größe zwischen 0,1 und 2,5 hat. Teilweise ist die Größe dieses Multiplikators gesetzlich genau festgelegt, teils gibt das Gesetz dem Rechtsanwalt einen Rahmen vor, innerhalb dessen er nach "billigem Ermessen" wählen kann.

Die angefallenen Multiplikatoren werden dann mit einem Betrag multipliziert, der sich unmittelbar aus dem Streit- oder Gegenstandswert ergibt. Eine Tabelle mit dem vom Gegenstandswert abhängigen Wert einer Gebühr findet sich in der Anlage 2 zum RVG. Hinzu kommen üblicher Weise kleinere Pauschalen für Porto und Telekommunikation oder Fahr- und Abwesenheitskosten, sowie auf alles noch einmal 19% Umsatzsteuer.

Der Anwalt ist aber auch berechtigt, eine davon abweichende Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.

Die Vergütungsvereinbarung soll die Regel in meiner Kanzlei sein. Ich biete wie eingangs beschrieben einen Stundensatz von € 200,-- netto an. Sollten Sie eine andere Grundlage der Vergütung als einen Stundensatz wünschen, sprechen Sie mich bitte an.

Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung werden Sie bei geringeren Streitwerten deutlich höhere Anwaltskosten haben als bei einem Kollegen, der nach dem RVG abrechnet. Die über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung haben Sie darüber hinaus selbst dann selbst zu bezahlen, wenn Sie aus einem Gerichtsverfahren als Obsiegender hervor gehen.

Wenn Sie am Abschluss einer Vergütungsvereinbarung interessiert sind, fragen Sie bitte an, und wir können über die Einzelheiten verhandeln.

Sollten Sie sich einen Rechtsanwalt, gleichgültig ob er nach dem RVG oder nach einer individuellen Vereinbarung abrechnet, nicht leisten können, beachten Sie bitte meine Hinweise über Prozesskostenhilfe und die öffentliche Rechtsauskunft.


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