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Schutzschrift - was ist das?

Eine Schutzschrift ist eine Art Vorausverteidigung für den Fall, dass man das Ziel einstweiliger Verfügungen oder Anordnungen werden sollte.

Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Dritter bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung einreichen wird, sollte dieses Verteidigungsinstrument ernsthaft in Betracht gezogen werden. Die Schutzschrift setzt sich inhaltlich mit den voraus­sicht­lichen Argumenten des Gegners auseinander und dient dazu, trotz tatsächlicher oder angeblicher Eilbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung dem Gericht noch die eigene Position vorzutragen. Einstweilige Verfügungen und Anordnungen können nämlich – wegen der Eilbedürftigkeit – erlassen werden, ohne dem Antragsgegner zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben! Auf diese Weise beruhen viele einstweilige Anordnungen und Verfügungen allein auf den Angaben des Antragstellers, die naturgemäß von seinen Interessen gelenkt sind und wichtige entlastende Umstände verschweigen oder wesentliche Tatsachen einseitig darstellen.

Hat man in diesem Fall bei dem angerufenen Gericht aber bereits eine Schutzschrift hinterlegt, kann das Gericht auch bei seiner ersten Entscheidung bereits die eigene Argumentation und Schilderung der tatsächlichen Umstände berücksichtigen. So kann man unter Umständen vermeiden, dass eine einschneidende und beschränkende Verfügung des Gerichts ergeht, die man sonst mühsam durch ein Widerspruchsverfahren wieder aus der Welt schaffen müsste.

Da Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz häufig über hohe Streitwerte geführt werden oder besondere Materien betreffen, ist zumeist das Landgericht zuständig. Daher sollte die Schutzschrift dem Gericht von einem zugelassenen Rechtsanwalt zugesandt werden – notwendig ist dies jedoch ausdrücklich nicht. Beantragt ein Gegner dann den Erlass einer einstweiligen Anordnung oder Verfügung und verweigert das Gericht deren Erlass im anschließenden Verfahren oder hebt sie wieder auf, sind die Kosten für die Erstellung der Schutzschrift in der Regel vom Antragsteller zu ersetzen. Der Rechtsanwalt hat aber in jedem Fall einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit gegen denjenigen, der ihn mit dem Abfassen und Einreichen einer Schutzschrift beauftragt hat.


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