A. Der Sachverhalt
B. Die Entscheidung
C. Die Begründung
D. Die Analyse
In einem Fall vor dem Landgericht Düsseldorf [Az.: 34 O 51/05] hat sich das Gericht mit der Frage auseinander zu setzen, ob man internetübliche Links auf die Internetseiten von Dritten platzieren darf, wenn sie zusammen mit konkurrierenden Werbelinks auf der selben Seite dargestellt werden – insbesondere, wenn der Link eine Marke beinhaltet, die dem Inhaber des verlinkten Angebots gehört.
Ein Versicherungsmakler aus Barßel hatte es im Wege einstweiliger Verfügung unternommen, meinen Mandanten das Platzieren eines Link auf seine Seite zu untersagen, weil auf derselben Seite, auf der sich der Link auf seine Seiten befand, an besserer Stelle gesponsorte oder Werbelinks zu direkten Konkurrenten seines Unternehmens auftauchten. Der Link bestand zum Teil aus der Marke, unter der er im Internet auftrat. Er argumentierte, das Renommee seines Namens und seiner geschäftlichen Marke würden ausgenutzt, um direkten Konkurrenten Kunden zuzuführen. Die Seite sei allein zu dem Zwecke entworfen worden, solche Internetnutzer, die bereits nach ihm und seiner Marke suchen würden, auf die Seite meiner Mandanten zu locken, wo sie mit den besser platzierten Werbeanzeigen seiner Konkurrenten konfrontiert würden.
Zu dieser Ansicht war der Versicherungsmakler vermutlich gekommen, weil vermutlich sein Rechtsanwalt das Internet nach Instanzen der Marke und des Namens seines Mandanten durchsucht hatte, indem er diese Begriffe bei „Google.de“ in die Suchmaske eingab. Die Suchmaschine gab an 23. Stelle einen Suchergebnislink auf die Seite meiner Mandanten aus – also weit hinten, wo ein durchschnittlicher Sucher nicht mehr hin gelangen würde, weil er die Seiten des Versicherungsmaklers bereits auf den Plätzen 1 bis 4 der Ergebnisliste gefunden hätte.
Das Auffinden der Seite durch die Suchmaschine an sich war nicht verwunderlich, bestand doch der Link auf die Seiten des Versicherungsmaklers unter anderem aus seinem Namen und seiner Marke, wie man es von einem internetüblichen Link erwarten darf. Eben diesen Link hatte die Suchmaschine gefunden, als mit der Suchanfrage identisch identifiziert und daher dem Suchenden die Seite meiner Mandanten als Seite angezeigt, auf der die gesuchte Zeichenkette zu finden sei.
Bei dieser Konstellation kam der Versicherungsmakler auf den Gedanken und behauptete, die Seite sei allein zu dem Zwecke entworfen, seine bereits entschlossenen Kunden ihm wieder zu entreißen. Dies war umso erstaunlicher, als meine Mandanten eindrucksvoll zu beweisen in der Lage waren, dass sie es verstehen, gefunden und an ersten Plätzen gelistet zu werden, wenn sie das wollen. Hätten sie also tatsächlich die Marke des Versicherungsmaklers aktiv für ihre Zwecke ausnutzen wollen, wäre ihre Seite bei einer Suche nach dem Versicherungsmakler vermutlich noch vor dessen eigenen Seiten gelistet worden.
Dem Antrag des Versicherungsmaklers, sofort und ohne mündliche Verhandlung die begehrte Verfügung zu erlassen, ist nicht entsprochen worden – möglicher Weise (das Gericht hat sich konkret dazu nicht geäußert) auf Grund der Schutzschrift, die ich namens meiner Mandanten bei dem angerufenen Gericht hinterlegt hatte.
Statt dessen beraumte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag des Versicherungsmaklers an. Diese fand statt am 27. April 2005 vor der 4. Kammer für Handelssachen, deren Vorsitz der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. Butz innehat. Nach kurzer tatsächlicher Erörterung des Falles wies das Gericht den Antrag des Versicherungsmaklers ohne umfangreiche rechtliche Ausführungen als unbegründet zurück.
Zuvor hatte es dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, seinen Antrag zurück zu nehmen; dieser hielt den Antrag jedoch aufrecht. Daraufhin wies das Gericht den Antrag des Versicherungsmaklers per Urteil zurück.
In der einen guten Monat später erfolgenden schriftlichen Begründung führte das Gericht aus, dass die Betreiber der fraglichen Seite zwar den Link mit der Marke des Antragstellers gewerblich und ohne Zustimmung des Markeninhabers nutzen würden. Ein Unterlassungsanspruch scheitere aber daran, dass weder eine „markenmäßige“ Benutzung (also eine unter die entsprechenden Verbotsnormen des Markengesetzes fallende Verwendung) vorliege; auch ein eine unlautere Wettbewerbshandlung liege nicht vor.
Die markenmäßige Benutzung verneinte das Gericht, weil die Webseitenbetreiber die Marke des Versicherungsmaklers dazu nutzten, auf dessen eigenes Produkt hinzuweisen. Eine Kennzeichnung ihrer eigenen Dienstleistung liege darin nicht, ebenso keine Abgrenzung ihres Produktes gegenüber dem anderer Wettbewerber. Es handele sich vielmehr um eine reine Markennennung, bei dem das richtige Produkt mit dem richtigen Namen bezeichnet werde.
Das Gericht führte weiter aus, dass hier auch keine besonderen Umstände wie Irreführung oder Rufausbeutung gegeben seien. Die Links seien deutlich so voneinander getrennt, dass der Nutzer ohne Weiteres erkennen könne, ob es sich um gesponsorte Links handele oder nicht (eine Anmerkung, die für die Suchmaschine eines bestimmten Telekommunkationsunternehmens von Interesse sein könnte). Dass sich der fragliche Link nicht auf dem sofort sichtbaren Teil der Seite befand, war ebenfalls unschädlich, denn dort sei er durch einfaches Scrollen ohne Weiteres aufzufinden – eine „Fertigkeit, die beherrschen muss, wer im Internet gezielt Suchanfragen startet und das erst durch schwieriges Blättern erreichbare 23. Angebot bei Google aktiviert“ (Zitat Gericht).
Ein „Ausbeuten“ verneinte das Gericht weiter deswegen, weil das Surfen zum Angebot des Markeninhabers gegenüber den gesponsorten Angeboten nicht technisch erschwert wurde. Hier liegt der Fall zum Beispiel deutlich anders als bei dem vielfach diskutierten Verfahren des Antragstellers gegen Das-Web.net.
Eine unlautere Wettbewerbshandlung verneinte das Gericht schließlich deswegen, weil es gutes Recht im Internet sei, auf die Seiten anderer zu verlinken. Wer im Internet Inhalte öffentlich zugänglich macht, muss damit rechnen, dass diese Inhalte zur Verlinkung seiner Seiten verwendet werden. Jeder, der eine Webseite in das Internet stellt, gibt sein Einverständnis damit zu erkennen, dass durch Links auf diese Seiten verwiesen wird – soweit das Verlinken nicht gleichzeitig aus anderen Gründen zu unterlassen sei. Das war aber hier aus den obigen Gründen nicht der Fall.
Zusammenfassend kann man also dem Urteil folgende Aussagen entnehmen:
Ein Link auf das Internetangebot eines Dritten kann nicht marken- oder wettbewerbsrechtlich untersagt werden, wenn
- eine dabei verwendete Marke dazu verwendet wird, auf das richtige dazu gehörende Produkt hinzuweisen,
- der Nutzer dabei nicht darüber getäuscht wird, ob es sich um gesponsorte oder nicht gesponsorte Links handelt,
- es nicht erschwert wird, das verlinkte Angebots des Inhabers einer dabei verwendeten Marke aufzusuchen,
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Wenn nicht noch Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme erfolgt, ist sie damit endgültig.







