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Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe soll es allen Bürgern ermöglichen, ihr Recht zu bekommen, auch wenn sie sich Anwalts- und Gerichtskosten nicht leisten können. Prinzipiell hat jeder das Recht, Prozesskostenhilfe zu erhalten; nur wer sich Anwalts- und Gerichtskosten selber leisten kann, erhält sie nicht.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe bekommen, übernimmt der Staat die Kosten für Ihren Anwalt und das Gericht. Sie können so kostenlos einen Rechtsstreit beginnen. Nur soweit Sie am Ende verlieren, müssen Sie die Anwaltskosten der anderen Seite selber tragen.

Auch wenn Sie von jemand anderem verklagt werden, können Sie Prozesskostenhilfe bekommen. Dadurch kann es sein, dass Sie Ihren eigenen Anwalt nicht bezahlen müssen, selbst wenn Sie am Ende in dem eigentlichen Rechtsstreit unterliegen.

Prozesskostenhilfe (PKH) wird nicht nur in gerichtlichen Verfahren gewährt. Auch in vielen behördlichen und anderen außergerichtlichen Verfahren gibt es die Möglichkeit zu beantragen, dass Kosten von der Staatskasse, also der Allgemeinheit, getragen werden. Im folgenden wird das gerichtliche Verfahren beschrieben, weil es am häufigsten vorkommt; die Erläuterungen lassen sich aber auf andere Verfahren übertragen.

Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind zweierlei:

  • Eigenes Einkommen und Vermögen liegen unterhalb bestimmter Grenzen. Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss seine wirtschaftliche Situation dem Gericht gegenüber offen legen. Dies geschieht mit einem besonderen Formular. Die andere Seite des Rechtsstreits bekommt diese Angaben nicht zu sehen.
  • Der angestrebte Rechtsstreit darf nicht von vornherein voraussichtlich aussichtslos sein. Das Gericht wird eine Art Vorprüfung der Erfolgsaussichten vornehmen; hierzu muss die in Aussicht genommene Klage oder der in Aussicht genommene Antrag bereits vollständig formuliert und begründet werden.

Wenn beide Voraussetzungen vom Gericht bejaht werden, erlässt es einen Beschluss, der Prozesskostenhilfe zuspricht. Dann werden die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten von der Staatskasse getragen. Je nach Vermögenslage kann es sein, dass sie ganz oder teilweise in Raten zurück zu erstatten sind.

Wichtig: Die etwaigen Anwaltskosten der Gegenseite werden von Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt. Unterliegen Sie in einem Verfahren, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite tragen, selbst wenn Sie Prozesskostenhilfe bekommen haben. Zudem kann es sein, dass das Gericht Ihren Antrag ablehnt. Dann werden Sie in der Regel Ihren eigenen Anwalt für seinen Aufwand wegen des Prozesskostenhilfeantrags bezahlen müssen. Lassen Sie sich daher vorher von Ihrem Anwalt über die Erfolgsaussichten und Risiken beraten.

In Hamburg haben Sie zudem die Möglichkeit, zur Öffentlichen Rechtsauskunft zu gehen und dort kostenfreie Rechtsberatung zu bekommen, wenn Sie Ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit belegen können. In den angrenzenden Bundesländern können Sie einen sogenannten Rechtsberatungs- oder Beratungshilfeschein bekommen, mit dem Sie Ihren Anwalt aufsuchen können. Fragen Sie bei Ihrem Sozial- oder Arbeitsamt oder Ihrem Amtsgericht nach, wie sie diesen Schein erhalten können. Dann fallen für die Beratung und ggf. Vorbereitung eines Prozesskostenhilfeantrags wesentlich niedrigere oder sogar gar keine Anwaltskosten für Sie an.

Das zur Beantragung von PKH verwendete einheitliche Formular können Sie hier downloaden.


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