Felix Richter Rechtsanwalt Rechtsanwalt Felix Richter

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Polizeimaßnahmen gegen Jugendliche und Rechte der Eltern

Wenn die Polizei (oder die Staatsanwaltschaft) Ermittlungshandlungen gegen Jugendliche vornimmt, dann müssen die Eltern informiert werden. Ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Rechte ihrer Kinder wahrzunehmen. Dazu gehört z.B. das Recht, Einwilligungen zu Blutproben zu geben oder zu verweigern, einen Rechtsbeistand zu konsultieren oder auch nur anwesend zu sein. Aus § 67 Jugendgerichtsgesetz (JGG), insbesondere dessen Absatz 2, folgt die Pflicht der Ermittlungsbehörden, die Eltern unverzüglich zu informieren.

Tatsächlich kommt es vor, dass die Polizei Jugendliche zur Identitätsfeststellung oder zur Sicherung von Beweisen (bspw. Verhör oder Abnahme einer Urin- oder Blutprobe) mit zur Wache nimmt. Spätestens in diesem Augenblick müssten sie die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten informieren, damit diese sich ebenfalls zur Wache begeben und anwesend können.

Auch die Belehrung gegenüber einem Verdächtigen oder Beschuldigten über seine Rechte muss, wenn dieser minderjährig ist, gegenüber den Eltern erfolgen, § 67 Abs. 2 JGG. Wird das unterlassen, ist die Belehrung nicht korrekt erteilt. Daraus können Verwertungsverbote für dadurch erlangte Beweise, wie etwa die Aussagen des Jugendlichen gegenüber den Polizeibeamten, folgen.

Im Augenblick ist ein Augenmerk der Polizeikräfte der Freien und Hansestadt Hamburg darauf gerichtet, bei jugendlichen Fahrern Kontrollen hinsichtlich möglichen Fahrens unter Drogeneinfluss durchzuführen. Davon sind insbesondere auch Fahrschüler nicht ausgenommen. Bejaht die Polizei bei einer Kontrolle den Anfangsverdacht auf Konsum illegaler Drogen, und das geht teilweise erschreckend schnell vor sich, dann bekommt der Jugendliche die Rolle des Verdächtigen zugewiesen.

In diesem Augenblick treten die genannten Regelungen des § 67 JGG in Wirkung. Die Polizei muss, außer es ist solche außergewöhnliche Eile geboten, dass es untunlich ist, die Eltern ermitteln (etwa durch Nachfragen beim Jugendlichen), sie informieren und ihnen die Möglichkeit geben, hinzuzukommen und die Rechte ihres Kindes zu vertreten.

In der Praxis, jedenfalls in der Vergangenheit, ist oder war das leider nicht immer der Fall. Die Aussage der Innenbehörde ist, dass das Problembewusstsein bei den handelnden Polizeikräften hierfür geschärft wird. Ob es immer beachtet werden wird, wird sich zeigen. Die Erfahrung lehrt jedoch leider, dass es immer wieder - irren ist menschlich, und auch Polizisten sind Menschen - zu Unterlassungen kommt.

Diese Unterlassungen können zum Beispiel dazu führen, dass Jugendliche Erklärungen abgeben, die sie mit der Rückendeckung ihrer anwesenden Eltern nicht abgegeben hätten. Der junge Mensch ist tendenziell leichter zu beeindrucken und von erfahrenen Polizeikräften eher dazu zu verleiten, sich selbst zu belasten, obwohl er das gar nicht muss, geschweige denn will. Eltern können aufgrund ihrer größeren Lebenserfahrung tendenziell eher beurteilen, ob ein "Entgegenkommen" oder ein "guter Rat" eines Ermittlungsbeamten tatsächlich so gut ist. Jugendliche geben unter dem Ermittlungsdruck häufig Dinge zu, die so gar nicht stimmen, oder stimmen ambivalenten Formulierungen protokollierender Polizisten zu. Die anwesenden Eltern können hier ein Korrektiv zugunsten rechtsstaatlichen Verhältnissen eher gerecht werdender Zustände sein.


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