Viele BAFöG – Empfänger bekamen oder bekommen in letzter Zeit postalisch unangenehme Überraschungen von ihren Studentenwerken oder sonstigen BAFöG – Stellen zugeschickt: die Bekanntmachung, dass beim zuständigen Finanzamt überprüft wurde, ob Kapitalertragssteuerfreibeträge in Anspruch genommen wurden, verbunden mit der Erklärung, dass die in Anspruch genommenen Freibeträge darauf schließen ließen, dass gegenüber dem BAFöG – Amt Vermögenswerte verschwiegen worden waren.
Weiter erfolgte die Aufforderung, die Herkunft dieser Kapitalerträge aufzudecken und ggf. vorhandene Kapitalvermögen offen zu legen. In der Folge kommt es dann bei vielen BAFöG – Beziehern zum GAU: die gewährte Förderung wird, oftmals über mehrere Bewilligungszeiträume, zurück gefordert, weil Geld, Wertpapiere oder anderes Anlagevermögen für Verwandte verwaltet oder auch nur verwahrt wurde. Häufig geschah diese „Verwaltung“ ohne rechtes Wissen der BAFöG – Bezieher, weil diese insbesondere ihren Eltern irgend wann einmal die bewussten Freistellungsanträge unterschrieben hatten, ohne dass das dazu gehörende Konto oder Depot tatsächlich ihnen gehören sollte. Vielfach wurde formal ein Konto geführt, das eigentlich den Eltern zuzuordnen war. Die meisten BAFöG – Bezieher sind sich der Existenz dieser Konten oder der Höhe der darauf geparkten Vermögen auch oftmals gar nicht (mehr) bewusst: noch aus der Zeit als Kind und Jugendlicher ist man gewohnt, „die Eltern machen zu lassen“, vertraut ihrer wirtschaftlichen Übersicht über die Dinge und unterschreibt Kindergeldanträge, Ausbildungsbescheinigungen und dergleichen mehr in der Annahme, das ginge schon alles mit rechten Dingen zu.
Die BAFöG – Ämter hingegen sehen diese Situation ganz anders: Sie bewerten die eigentlich fremden Konten als Vermögen des BAFöG – Beziehers. Das hat regelmäßig zur Folge, dass damit sein Vermögen über den Grenzen dessen liegt bzw. lag, was bafög-rechtlich noch zulässig gewesen wäre. Daraufhin ist das BAFöG – Amt dann der Ansicht, die Förderung einem „Nicht – Förderungsfähigen“ gewährt zu haben, und fordert die Beträge zurück. Dabei kommen sehr schnell beträchtliche Summen zusammen, wirken sich die aufgespürten Konten doch oftmals auf mehrere Bewilligungszeiträume aus. Und plötzlich steht der junge Mensch in Ausbildung oder am Anfang seines Berufslebens mit mehreren tausend Euro Schulden dar, die zudem auch sofort zurück zu zahlen sind. Die Konten, die dem ganzen Übel zu Grunde lagen, helfen unter Umständen auch nicht mehr weiter, weil sie bereits ganz anderen Zwecken fest zugedacht oder bereits verwendet wurden. Zudem gehören sie ja tatsächlich in der großen Mehrzahl der Fälle nicht wirklich zum Vermögen des Auszubildenden, so dass er oder sie das darauf befindliche Kapital gar nicht zum Tilgen dieser Schulden verwenden kann. Und wenn dann das Verhältnis zu den eigentlichen Inhabern der Konten nicht so gut ist oder auch dort inzwischen wirtschaftliche Flaute herrscht, ist guter Rat sehr teuer.
Die BAFöG – Ämter tun sich dabei auch schwer, diesen Konten einen entsprechenden Betrag als Verbindlichkeit des Studierenden gegen zu rechnen, obwohl der Betrag ja eigentlich jemand anderem (meist: den Eltern) gehört und der das Geld irgendwann zurück haben will – oder sogar schon zurück bekommen hat. Zu dieser Gegenrechnung wären sie eigentlich verpflichtet, weil „Schulden und Lasten“ vom Vermögen des Auszubildenden abzuziehen sind (§ 28 Absatz 3 BAFöG). Dazu sind viele BAFöG – Ämter aber nicht bereit. Sie argumentieren, die Rückzahlungspflicht müsse genauso belegt werden können wie z.B. ein Bankdarlehen, also mit Urkunden, schriftlichen Erklärungen, Zinsvereinbarungen und so fort. Das ist bei Konten, die man für Eltern oder andere nahe Verwandte führt, natürlich utopisch, wird aber von vielen Gerichten ganz ähnlich gesehen. Dann muss man schon ganz erhebliche Anstrengungen machen, um doch noch diese Gegenrechnung zu erreichen.
Wenn Sie in diese Situation geraten, oder aus anderem Grund mit einer Rückforderung konfrontiert werden, reagieren Sie besonnen: überprüfen Sie den Bescheid, mit dem Sie zur Rückzahlung aufgefordert werden, genau, ob alle relevanten Umstände Ihres Falles in der Begründung erwähnt und ausreichend gewürdigt worden sind. Oftmals liegen konkrete Umstände vor, die eine andere Entscheidung ermöglicht und gerechtfertigt hätten. Nicht selten haben die Förderungsbezieher gar nicht alles angegeben, was relevant gewesen wäre, weil das BAFöG – Amt nicht gefragt hat und die Bezieher nicht wussten, dass es relevant sein könnte. Viele Betroffene klagen darüber, dass die BAFöG – Mitarbeiter sie nicht darauf hingewiesen haben, dass ein bestimmter Antrag spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte gestellt werden müssen.
Wenn das BAFöG – Amt Gerichtsentscheidungen zitiert, überprüfen Sie diese, ob sie auch auf Ihren Fall „passen“. Gerichtsentscheidungen sind immer ganz konkrete Einzelfallentscheidungen. Sie enthalten zwar häufig grundsätzliche Erwägungen, die auch für andere Fälle leitend sein können, aber diese Erwägungen sind keine Gesetze. Ihr Fall kann durchaus Besonderheiten aufweisen, die ihn von dem zitierten Fall unterscheiden.
Sie finden viele der zitierten Urteile in Zeitschriften veröffentlicht, die z.B. in Universitätsbibliotheken einzusehen sind. (Wenn Sie den Fundstellenhinweis des BAFöG – Amtes nicht verstehen, weil er nicht erklärt ist, rufen Sie den zuständigen Mitarbeiter an und fragen nach – man ist Ihnen zur Auskunft verpflichtet.) Glücklicher Weise machen auch die Gerichte mehr und mehr vom Internet Gebrauch und veröffentlichen einige oder alle ihrer Entscheidungen. Oder fragen Sie einen befreundeten Jura – Studierenden, ob er Ihnen die Entscheidung heraus suchen kann.
Sehr wichtig im Zusammenhang mit Rückforderungsbescheiden (und überhaupt allen Arten von Bescheiden von Behörden!) ist die Einhaltung der Widerspruchs- oder Klagefrist. Diese Frist beträgt in der Regel nur einen Monat. Dies ist in der Praxis eine eher kurze Frist, wenn man sich über rechtliche Möglichkeiten informieren und eine fundierte Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen will. Befassen Sie sich also sofort mit der Überlegung, ob Sie den Bescheid so hinnehmen können oder wollen. Wenn Sie die Frist nicht einhalten, verschlechtern sich allein deswegen Ihre Situation sowie Ihre Möglichkeiten, noch gegen den Bescheid vorzugehen, erheblich, auch wenn der Bescheid rechtswidrig sein sollte. Wenn Sie im Zweifel sind, suchen Sie einen Rechtsanwalt auf. Suchen Sie ihn so rechtzeitig auf, dass er (oder sie) ausreichend Zeit hat, Ihren Fall zu prüfen und Ihnen wohl überlegten, und nicht überhasteten, Rat zu erteilen. Sie sollten sich nicht mehr als eine Woche Zeit lassen mit der Entscheidung, einen Anwalt zu konsultieren. Befragen Sie Ihren Anwalt dagegen erst wenige Tage vor Ablauf der Frist, wird dieser in der Regel allein zur Fristwahrung Widerspruch einlegen oder Klage erheben, um Ihre Rechte zu wahren, ohne Gelegenheit gehabt zu haben, die Rechtslage ausreichend zu bewerten. Eine solche rein profilaktische Klagerhebung produziert Kosten, die Sie im Zweifelsfalle zu tragen haben.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, können und sollten Sie ihn vorher nach den zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren fragen. Eine erste Beratung – in der Regel ein ca. einstündiges Gespräch, in dem Sie den Fall schildern und der Anwalt eine erste Einschätzung abgibt, und auch eine Kostenanalyse für den Fall einer eingehenderen Prüfung abzugeben in der Lage sein sollte – wird Sie derzeit nicht mehr als € 226,10 kosten. Diese Ausgabe lohnt sich angesichts der zurückgeforderten Beträge allemal, um eine Entscheidung über das weitere Vorgehen auf besserer Wissensbasis fällen zu können.
Der Anwalt kann Sie auch über die Möglichkeiten aufklären, ggf. Prozesskostenhilfe (PKH) zu erhalten. Wenn diese Möglichkeit für Sie besteht, werden Ihre Gerichts- und Anwaltskosten unter Umständen vollständig für Sie aus der Staatskasse bezahlt.
Gehen Sie – zusammenfassend – bei Erhalt eines Rückforderungsbescheids folgender Maßen vor:
- Keine Panik.
- Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig, ob die Behörde die tatsächlichen Umstände Ihres Falles richtig und vollständig erfasst und in der Begründung wiedergegeben hat.
- Überprüfen Sie, soweit Ihnen möglich, die rechtlichen Umstände der Begründung.
- Fällen sie unverzüglich eine Entscheidung, ob Sie den Bescheid anfechten wollen. Wenn Sie dazu den Rat eines Rechtsanwalts einholen wollen, suchen Sie ihn oder sie nach Möglichkeit spätestens ein bis anderthalb Wochen nach Zugang des Bescheids auf.
- Wenn Sie den Bescheid anfechten und damit keinen Anwalt beauftragen wollen, beachten Sie die dazu gehörigen Hinweise im Bescheid sorgfältig! (In der Regel ist der Widerspruch schriftlich bei der erlassenden Behörde innerhalb eines Monats einzulegen.) Machen Sie Kopien des Widerspruchsschreibens, werfen Sie den Brief unter Zeugen in den Postkasten, oder geben Sie ihn persönlich beim BAFöG – Amt ab und lassen sich den Eingang auf einer Kopie bestätigen (Posteingangsstempel, der die Behörde erkennen lässt). Wenn Sie den Widerspruch faxen, senden Sie das Original mit der Post hinterher und bewahren Sie eine Kopie und das Faxprotokoll sorgfältig auf.
Wenn Sie vom BAFöG – Amt vorerst nur aufgefordert worden sind, zur Aufklärung der festgestellten Zinserträge beizutragen, kann die Konsultation eines Rechtsanwalts auch dann schon sinnvoll sein. Der Anwalt kann Sie beraten, was Sie erwartet, welche Angaben Sie tatsächlich machen müssen, und was Sie bei der Darstellung der Begleitumstände beachten sollten.
Was immer Sie tun: erzählen Sie dem BAFöG – Amt keine bewussten Unwahrheiten, um Geld zu erhalten oder einer Rückforderung zu entgehen. Das stellt den strafbaren Versuch eines Betruges dar. Schulden zu haben, ist eine Sache, aber eine Eintragung im Führungszeugnis wegen versuchten oder vollendeten Betruges ist eine ganz andere.







