Dieser Artikel enthält auch Informationen für Abmahnungen in anderen Situationen.
Wer im Urlaub (oder anderswo) gefälschte Markenartikel wie etwa scheinbare Rolex-Uhren, Adidas-Turnschuhe oder Boss-Hemden kauft, wird sich über die möglichen Konsequenzen vielleicht sehr wundern: ist die Ware z.B. vom Zoll entdeckt und beschlagnahmt worden, hat es damit nicht immer (und immer seltener) seine Bewandtnis: Der Inhaber der Marke meldet sich, mitunter per Rechtsanwalt, mit unangenehmer Post.
Der Markeninhaber fordert in solchen Schreiben in der Regel dazu auf, eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" abzugeben: eine schriftliche Zusicherung, dass man die Marke in Zukunft nicht mehr durch Erwerb oder Besitz von nachgeahmten Produkten beeinträchtigen wird. Bei Verstoß gegen die Zusicherung soll man sich zudem zu einer Strafzahlung verpflichten. Und, wenn das Schreiben von einem Anwalt kommt, wird auch noch die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren gefordert - meist ein empfindlicher Betrag, zumal wenn in der Kasse wegen des Urlaubs ohnehin gerade eher Ebbe als Flut herrscht.
Jetzt den Kopf in den Sand stecken ist die schlechteste aller Alternativen. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird der Markeninhaber nämlich nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist eine einstweilige Verfügung beantragen. Das bedeutet, er beantragt bei Gericht, dass das Gericht dem mutmaßlichen Markenpiraten unter Androhung einer Strafzahlung verbietet, gefälschte Markenartikel zu kaufen, zu besitzen oder ähnliches. Soweit unterscheidet es sich nicht sehr von der geforderten Verpflichtungserklärung. Es werden aber sehr viel höhere Anwaltskosten und zusätzlich auch noch Gerichtskosten fällig. Und will man den gerichtlichen Befehl aus der Welt schaffen, weil man ihn für unberechtigt hält, wird ein weiteres Verfahren nötig. Falls nicht der Markeninhaber auf die Verfügung verzichtet, was aber nicht zu erwarten ist.
Auf ein solches Schreiben zu reagieren ist daher unbedingt zu empfehlen. Die Frage ist nur - wie macht man das richtig?
Für Viele dürfte überraschend sein, dass bei der eingangs geschilderten Konstellation eine Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung häufig berechtigt ist. Selbst wenn man den gekauften Artikel für echt gehalten hat (was bei einer "Rolex" für z.B. € 100,-- eher unwahrscheinlich ist), hat man nämlich das Markenrecht des Inhabers verletzt. Auf ein Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, kommt es dabei gar nicht an. Und auch wenn der Artikel, um den es geht, nur ein paar Euro wert war (auch wenn er echt gewesen wäre), kann die hohe Rechtsanwaltsrechnung berechtigt sein. Es kommt bei markenrechtlichen Verletzungen nämlich auch nicht darauf an, wie groß der individuelle Schaden durch die konkrete Verletzung war. Entscheidend ist vielmehr das Interesse des Markeninhabers daran, dass seine Marke nicht ausgebeutet wird. Und das ist bei Firmen mit Millionen-Umsätzen eben sehr groß, und das ist die Ursache für die hohe Rechtsanwaltsrechnung.
Damit kommt aber auch ein Aspekt ins Spiel, über den es sich zu streiten lohnen kann: wenn der Markeninhaber ein so großes Unternehmen ist, und die Verletzung seiner Marke so häufig vorkommt, dann muss er, so die Rechtsprechung, auch nicht in jedem Einzelfall einen Rechtsanwalt beauftragen, sondern kann sich zur Kostenvermeidung ein Standardschreiben entwickeln lassen oder selbst entwerfen, mit dem die Urlaubsrückkehrer standardmäßig zur Abgabe der Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Dann muss man die hohe Rechtsanwaltskostennote womöglich doch nicht bezahlen.
Es ist auch nicht immer erforderlich, genau die gewünschte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Markeninhaber bzw. der Rechtsanwalt werden tendenziell schärfere Formulierungen vorgeben; was man erklären muss und was nicht, ist von der Rechtsprechung aber bereits weitgehend geklärt. Der Inhalt der Unterlassungserklärung kann daher einer Untersuchung wert sein.
In jedem Abschnitt der Abmahnung sind also wichtige Entscheidungen zu fällen: ist die Abmahnung berechtigt? Gebe ich also die geforderte Erklärung ab, oder genügt eine weniger gravierend formulierte? Was sind die Risiken bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung? Sollte ich lieber das Risiko eingehen, eine einstweilige Verfügung zu erhalten? Was muss ich dann beachten, um weitere drohende Kosten zu vermeiden? Muss ich die hohen Rechtsanwaltskosten der Abmahnung wirklich bezahlen? Lohnt sich ein Streit nur über die Kosten? Wie beschränke ich den Streit nur auf die Kosten (und verringere so die weiteren Anwalts- und Gerichtsgebühren)?
Bei der Beantwortung dieser Fragen kann Ihnen Ihr eigener Rechtsanwalt - wenn er sich mit Abmahnungen auskennt - helfen. Das wird in der Regel etwas kosten, was die Sache für Sie erstmal teurer macht. Aber Sie können dadurch Komplikationen und weitere Kosten vermeiden und eventuell die gegnerischen Rechtsanwaltskosten reduzieren. Guter Rat ist teuer, schlechter (oder gar kein Rat) kann noch teurer sein. Wenn Sie einen Anwalt aufsuchen, machen Sie gleich zu Anfang klar, ob es Ihnen um die Kosten des gegnerischen Anwalts oder um die Abmahnung an sich geht, und fragen Sie ihn gleich zu Beginn der Beratung, was sein Rat und ggf. Ihre Vertretung durch ihn oder sie kosten wird. Und gehen Sie gleich zu einem Anwalt, nicht erst wenn die Frist zur Abgabe der Erklärung abläuft. Geben Sie Ihrem Anwalt zur Prüfung des Abmahnschreibens und des Sachverhalts genug Zeit - umso besser wird sein Rat sein.







