Bei der Realisierung von Ansprüchen aus Bürgschaften für insolvente Unternehmen oder Handwerker sind Besonderheiten zu beachten, die ansonsten den Anspruch wegen Verjährung vereiteln können.
Wenn ein Handwerker oder Bauunternehmer Leistungen erbringt, hat der Besteller in der Regel einen Anspruch auf Mängelgewährleistung. Dieser Anspruch wird in der Praxis oft durch eine Bürgschaft einer Bank abgesichert. Da der Unternehmer insolvent werden kann und dann der Gewährleistungsanspruch wertlos ist, muss dann der Bürge die Kosten der Mängelbeseitigung übernehmen.
Hier gibt es eine Falle, die den Anspruch gegen den Bürgen vereiteln könnte: die Verjährung des Anspruchs gegen den eigentlichen Schuldner, den Unternehmer.
Der Bürge darf dem Anspruch aus der Bürgschaft alle Einwendungen entgegensetzen, die auch dem Hauptschuldner (=dem Untermehmer) zustehen, §§ 765, 768 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verjährung des Hauptanspruchs ist eine Einrede.
Das Tückische hieran ist, dass die Verjährung von allein bei langen Zeitabläufen eintritt. Und Bauhaftungsprozesse, insbesondere über den Umweg über den Bürgen, dauern in der Regel sehr lange. Der Anspruch gegen den Hauptschuldner kann also verjähren, obwohl man den Bürgschaftsanspruch so zügig wie möglich geltend gemacht hat. Man sollte also die Verjährung des Hauptanspruchs rechtzeitig verhindern.
Die Gefahr, dies zu übersehen, ist groß, weil man sich nicht mehr um den wertlosen und scheinbar uninteressanten Hauptanspruch kümmern möchte.
Die Verjährung verhindert man in der Regel durch "Rechtsverfolgung", also durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, § 204 BGB. Und genau hier lauert wie beschrieben die Falle: Gegen einen insolventen Schuldner geht man in der Regel nicht gerichtlich vor, weil bei dem nicht mehr viel bzw. gar nichts mehr zu holen ist. Konzentriert man sich auf den Bürgen, kann dadurch der Anspruch ganz verloren gehen.
Es kommt also darauf an, eine möglichst kostengünstige Methode zu finden und anzuwenden, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. In Betracht kommen insbesondere ein Güteverfahren, ein Mahnverfahren, oder Verhandlungen. Was im konkreten Fall tunlich ist, sollte individuell entschieden werden.
Außerdem, und hier wird die Falle zur großen Falle, kann bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners eröffnet sein. Hier kommt hinzu, dass der Anspruch gegenüber dem eigentlichen Schuldner häufig nicht mehr geltend gemacht werden kann, sondern nur noch gegen den eingesetzten Insolvenzverwalter. Der ist zwar derjenige, gegen den sich das gerichtliche Verfahren zur Verhinderung der Verjährung richten muss. In welcher Form das passiert, ist aber wieder anders als im Verfahren direkt gegen den insolventen Hauptschuldner. Die Forderung muss insbesondere "zur Tabelle angemeldet" werden, damit die Verjährung nicht eintritt, und dies muss in der richtigen Art und Weise erfolgen. Widerspricht dann auch noch der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger des insolventen Schuldners dem Anspruch, muss wieder ein gerichtliches Verfahren geführt werden. Die Details dieses Vorgehens sind zu umfangreich, als sie hier in Kürze weiter darstellen zu können.
Zusammenfassung:
Ein Anspruch gegen den Bürgen eines insolventen Hauptschuldners kann wegen der Verjährung des Hauptanspruchs scheitern. Wegen langer Prozessdauer ist die Gefahr hierfür relativ hoch. Daher sollten rechtzeitig geeignete Maßnahmen getroffen werden, die dies verhindern. In Betracht kommen insbesondere Mahn- oder Güteverfahren. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners sind Besonderheiten zu beachten.







