Darf ein Suchmaschinenbetreiber Indexeinträge löschen, wenn ein rechtswidriger Inhalt der betroffenen Webseite behauptet wird?
Einen Suchmaschinenbetreiber wie z.B. Google trifft generell keine Verantwortung für die Inhalte der Seiten, die als Suchergebnisse nach einem automatisierten Auswahlverfahren angezeigt werden. Allerdings gilt dies nur solange, wie das Unternehmen keine Kenntnis von solchen Inhalten hat. Bekommt es die Kenntnis, etwa durch Mitteilung einer Person, die sich in ihrem Recht (Markenrecht, Wettbewerbsschutz, Ehre) beeinträchtigt fühlt, haftet es nach den allgemeinen Regeln.
Dieser Grundsatz ist seit Längerem für Forenbetreiber anerkannt. Eine am 22.08.2006 gefällte Entscheidung des OLG Hamburg, Az. 324 O 721/05 (www.it-rechtsinfo.de/index.php/news/18/65) bestätigt sie noch einmal. Er gilt auch für Suchmaschinenbetreiber, wie z.B. das Landgericht Berlin im März 2005 unter dem Az. 27 O 45/05 bekräftigte.
Daher wird ein Suchmaschinenbetreiber wie Google im Zweifel einen Link unterbinden, wenn ein rechtswidriger Inhalt behauptet wird. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen ist es sicherlich besser, einige Links "auf Verdacht" zu sperren, als mit Abmahnungen oder Unterlassungsklagen mit Kosten im vierstelligen Bereich in jedem einzelnen Fall konfrontiert zu werden.
Da die Suchmaschinenbetreiber in der Regel privatwirtschaftliche Unternehmen sind, dürfen sie auch frei entscheiden, was sie tun oder lassen. Ein Anspruch auf Auflistung oder auf Unterlassen bzw. Rückgängigmachen der Löschung besteht im Prinzip nicht.
Allerdings ist bei einer marktbeherrschenden oder -dominierenden Stellung wie bei Google bereits fraglich, ob das Unternehmen nicht deswegen zu einer willkürfreien Auswahl der angezeigten Suchergebnisse verpflichtet wäre. Dann dürfte es Links nur dann unterbinden, wenn tatsächlich rechtswidrige Inhalte vorhanden wären. Hierzu ist allerdings, soweit ersichtlich, noch keine gerichtliche Entscheidung gefallen.
In einem etwaigen Rechtsstreit werden verschiedene Interessen zu berücksichtigen sein: das der Allgemeinheit an funktionsfähigen, aber zugleich möglichst "objektiven" Suchmaschinen, das des Unternehmens an einem kalkulierbaren rechtlichen Rahmen, und das der Marktteilnehmer an einem effizienten Schutz vor willkürlicher Behinderung durch einen marktbeherrschenden Marktteilnehmer.







